Anlässlich der Einschulung Ihres Kindes haben Sie Ihre gültige Adresse, Telefonnummer und Handynummer angegeben. Sollte sich daran etwas ändern, bitten wir um sofortige Mitteilung der neuen Daten
1. an den Klassenlehrer (Aktualisierung des Klassenbuchs)
2. an das Sekretariat (Änderung der Schülerkartei und Telefonliste der Klasse)
Generell ist frühzeitig ein schriftlicher Antrag für eine Unterrichtsbefreiung/Beurlaubung Ihres Kindes an die Schulleiterin notwendig.
Beide Erziehungsberechtigte müssen diesen Antrag unterschreiben!
Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid über Ihren Antrag.
Beurlaubungen direkt vor oder nach den offiziellen Ferien können nur in besonderen Härtefällen genehmigt werden.
Beurlaubungen werden nicht genehmigt bei Argumenten „Billigflug“ oder „verstopfte Autobahnen“.
Sie können eine Unterrichtsbefreiung für religiöse Feste erhalten, jedoch nur, wenn rechtzeitig vorher eine schriftliche Unterrichtsbefreiung an die Schulleiterin gestellt wurde. Denken Sie bitte frühzeitig daran, da sonst die Fehltage als “unentschuldigt“ fehlend im Zeugnis eingetragen werden und das unentschuldigte Fehlen Ihres Kindes beim Schulträger angezeigt wird.
Sollte Ihr Kind kurz vor oder kurz nach den Ferien erkranken, ist ein Nachweis der Erkrankung durch ein ärztliches Attest erforderlich.
Sie können Ihr Kind für die Teilnahme an der Betreuungszeit verbindlich für ein Schulhalbjahr anmelden. Bei Anmeldung besteht für Ihr Kind Anwesenheitspflicht täglich bis 12:45 Uhr. Ein frühzeitiges Verlassen der Betreuungsgruppe vor 12:45 Uhr ist aus Gründen der Aufsicht und der Personalplanung nicht möglich. Sollte Ihr Kind aus dringenden Gründen einmal nicht an der Betreuung teilnehmen können, so lassen Sie bitte der Betreuungskraft Ihres Kindes rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung zukommen.
Jede schulfremde Person muss sich im Sekretariat oder beim Hausmeister anmelden. Der betreffende Aushang befindet sich an der Eingangstür.
Jede schulfremde Person wird von den Mitarbeiterinnen angesprochen. Dies geschieht eventuell auch mehrmals. Das Kollegium wird hierzu angehalten. Bitte haben Sie Verständnis, falls auch Sie angesprochen werden. Nicht alle Eltern sind uns bekannt.
Halten sich schulfremde Personen länger im Gebäude auf erhalten diese im Sekretariat, beim Hausmeister oder durch die Lehrkräfte einen Besucherbutton. Dieser ist im Sekretariat wieder abzugeben.
Elternmitarbeit in der Schule hat viele Facetten, einerseits die Mithilfe bei Klassen- und Schulfesten, andererseits die institutionelle, gesetzlich festgelegte Elternmitwirkung. Die Eltern können und müssen bei wichtigen Entscheidungen mitwirken, sie haben die Chance, die Schule gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern und Lehrern in den verschiedenen Schulgremien zu gestalten. Diese Chance sollten Sie nutzen.
Der Landeselternrat Niedersachsen hat in einer kleinen Broschüre, die von erfahrenen Elternvertretern geschrieben wurde, allen Elternvertretern, seien sie neu gewählt oder erfahren in der Elternarbeit, wichtige Informationen zur Elternmitwirkung zusammengestellt. Sie erhalten diese Broschüre über folgende Kontakte:
Landeselternrat
Geschäftsstelle des Landeselternrates Berliner Allee 19
30175 Hannover
Telefon 0511 - 64 64 36 80
Fax 0511 - 34 46 07
E-Mail: Landeselternrat@ler.niedersachsen.de
Der jeweilige Kreis- bzw. Stadtelternrat vor Ort, zu erfragen über das zuständige Schulamt.
Die Vertretung der Eltern in der Schule ist durch den § 88 ff des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geregelt. Als Mitglied der Klassenelternschaft können Sie sich in die unterschiedlichen Konferenzen und Gremien wählen lassen. Laut § 55 NSchG können auch Lebenspartner/ -innen, die mit dem erziehungsberechtigten Elternteil des Kindes verheiratet sind oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, zu Elternvertretern gewählt werden, falls der Erziehungsberechtigte dem zustimmt. Weitere Informationen finden Sie auf
www.elternrat-niedersachsen.info
Vor den Ferien nehmen die Schüler/innen sämtliche Garderobe und Sportkleidung mit nach Hause.
Gegenstände, die Ihr Kind in der Schule verloren oder liegengelassen hat, werden im Regal im Garderobenraum gesammelt. Diese Fundsachen können dort von Ihnen oder Ihrem Kind gesichtet bzw. abgeholt werden.
Vor allen Ferien werden nicht abgeholte Fundsachen einer karitativen Einrichtung überlassen.
Grundsätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass es nicht sinnvoll ist, wenn Sie Ihrem Kind wertvolle Gegenstände, hohe Geldbeträge usw. mit in die Schule geben. Dinge, die nicht im Unterricht eingesetzt werden, werden im Falle eines Verlustes nicht ersetzt.
Seit 1994 gibt es an unserer Schule einen Förderkreis, der durch Aktionen, Beiträge und Spenden schon viel dazu beigetragen hat, unsere Schule noch schöner zu gestalten oder besser auszustatten, überall dort, wo öffentliche Gelder nicht eingesetzt werden können. Der Förderkreis engagiert sich auch bei Festen und Veranstaltungen der Grundschule. Neugierig geworden? Fragen Sie auf einem Elternabend nach, unsere Lehrkräfte geben Ihnen gerne weitere Auskunft oder kontaktieren Sie den Förderkreis gern direkt:
Vorsitzende: Melanie Gerns
Tel.: 01511-168 04 77
Grundsätzlich sind wir der Auffassung, dass ein Grundschulkind noch kein Handy benötigt. Sollte Ihr Kind dennoch eines in der Schultasche mitführen, muss dieses ausgeschaltet sein.
Außerhalb des Unterrichts, beispielsweise in den Pausen, in Freistunden oder während der Mittagspause, kann die Nutzung der o.g. Geräte nicht untersagt werden.
Verstöße gegen Regelungen zur Nutzung eines der o. g. Geräte können dazu führen, dass dieses abgegeben werden muss. Es kann von der Schülerin oder dem Schüler nach Unterrichtsende wieder abgeholt werden. Bei einem mehrfachen Verstoß ist es zulässig, dass die Eltern zu einem Gespräch eingeladen werden und das Gerät ihnen ausgehändigt wird.
Die Nutzung eines Handys o.a. elektronischer Geräte auf dem Schulgelände (z.B. in der Pause) zum Zwecke von Foto- oder Filmaufnahmen kann eine Verletzung des durch das Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
In Niedersachsen hat die Einführung der inklusiven Schule in den Grundschulen verbindlich zum Schuljahresbeginn 2013/14 begonnen. Das bedeutet: Alle Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die seit dem Beginn des Schuljahres 2013/14 eingeschult werden, können seit dem 1. August 2013 den 1. Schuljahrgang einer Grundschule besuchen, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Die genauen Bestimmungen für die inklusive Schule sind im Internetangebot des Niedersächsischen Kultusministeriums unter www.mk.niedersachsen.de nachzulesen.
Wenn Infektionskrankheiten bei Ihrem Kind festgestellt werden, informieren Sie bitte umgehend die Schule. Dazu zählen unter anderem Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken usw., aber auch der Befall von Kopfläusen.
Melden Sie Ihr Kind persönlich per Telefon oder Entschuldigungszettel vor 8.00 Uhr krank. Sollte Ihr Kind mehrere Tage krank sein, geben Sie bitte den voraussichtlichen Tag der Wiederaufnahme des Unterrichts an. Ansonsten bitte täglich neu anrufen. Gegeben falls kann nach dem 3. Tag ein Attest gefordert werden.
Kopfläuse sind keine Sache der persönlichen Sauberkeit, aber sie übertragen sich leicht von Kopf zu Kopf. Deshalb ist rasches und umsichtiges Handeln nötig, um die weitere Verbreitung zu verhindern.
Wenn sich Ihr Kind ständig den Kopf kratzt oder wenn im näheren Umfeld Ihres Kindes, zum Beispiel in der besuchten Kindertagesstätte oder Schule, Kopfläuse festgestellt wurden, sollten Sie deshalb den Kopf Ihres Kindes gründlich untersuchen. Bei etwaigem Befall auf jeden Fall sofort die Schule benachrichtigen. In der Apotheke, bei Ihrem Hausarzt oder oder im Internet (z.B. www.kindergesundheit-info.de) erhalten Sie Informationen, wie man die Läuse nachhaltig beseitigen kann.
Um sparsam mit der Anschaffung von Arbeitsheften durch die Eltern umzugehen, wird zusätzliches Arbeitsmaterial bei Bedarf im Kopierverfahren hergestellt. Hierzu wird ein Betrag zu Beginn eines jeden Schuljahres auf dem ersten Elternabend eingesammelt.
In der Regel unternimmt jede Klasse im Laufe der Grundschulzeit einen mehrtägigen Schullandheimaufenthalt oder aber mehrere Tagesausflüge. Über Planung und Kosten informiert der/die Klassenlehrer/in die Eltern rechtzeitig.
Auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Festlegungen zum Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen getroffen werden. Für den Bereich der Rechenschwäche ist dies nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule zulässig. Ein Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung kann von den Fachlehrkräften für Deutsch oder Mathematik, ggf. auch für die Fremdsprachen, auf der Basis der Ergebnisse geeigneter Verfahren beantragt werden.
Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Erörterung der individuellen Lernentwicklung; die Entscheidung wird regelmäßig überprüft.
Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Bewertung sind auf Beschluss der Klassenkonferenz Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs vorzusehen, die auf den Stand der Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin abzustimmen sind. Die Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind in den Zeugnissen zu vermerken, nicht jedoch in Abgangs- und Abschlusszeugnissen; bei diesen gelten die allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung.
Die Sprachfeststellung
Jeweils ca. 15 Monate vor der Einschulung werden im Rahmen der Schulanmeldung bei allen im darauf folgenden Schuljahr schulpflichtigen Kindern die deutschen Sprachkenntnisse in einem kindgerechten spielerischen Verfahren festgestellt.
Die Sprachförderung
Wenn die Deutschkenntnisse des Kindes nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht der 1. Klasse teilzunehmen, wird es im Schuljahr vor der Einschulung einem Sprachkurs an einer Grundschule zugewiesen. Lehrkräfte der Grundschule bzw. sozialpädagogische Fachkräfte aus dem Schulkindergarten arbeiten mit den Kindern an der Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse. Die Sprachkurse werden vorrangig in den Räumen der Kindertagesstätten oder auch in der Grundschule durchgeführt. Der Umfang der Sprachfördermaßnahmen richtet sich nach der Größe der Gruppe. (siehe: § 54 a Sprachfördermaßnahmen (NSchG))
Seit Beginn des Schuljahres 2004/2005 können Sie entscheiden, ob Sie die im jeweiligen 2. bis 4.Jahrgang benutzten Schulbücher im Buchhandel kaufen oder von der Schule gegen eine Gebühr ausleihen möchten.
Arbeitshefte werden von den Eltern gekauft, da in diese hineingeschrieben werden muss und somit "Verbrauchsmaterial" sind.
Schulbücher unterliegen in Niedersachsen grundsätzlich der Lehrmittelfreiheit, das heißt, sie können an der Schule gegen eine Leihgebühr ausgeliehen werden. Vor den Sommerferien erhalten die Kinder einen Bestellzettel mit den erforderlichen Angaben. Alle ausgeliehenen Bücher müssen am Ende des Schuljahres in gutem Zustand wieder abgegeben werden. Bücher, die in einem schlechten Zustand abgegeben werden, müssen zum jeweiligen Zeitwert der Schule erstattet werden. Zum Schutz der Bücher sollten sie einen Schutzumschlag erhalten. Wichtig: Die Leihgebühr muss bis zum angegebenen Datum auf das Schulkonto überwiesen werden. Spätere Überweisungen oder Barzahlungen können aus organisatorischen Gründen nicht mehr angenommen werden!
Extreme Witterungsverhältnisse wie Straßenglätte, Schneeverwehungen und Sturm können zur Folge haben, dass Schülerinnen und Schüler die Schule nicht erreichen oder verlassen künnen, weil die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde. Die Entscheidung darüber, ob bei solchen Witterungsverhältnissen der Unterricht für einen Tag oder mehrere Tage ausfallen muss, trifft der Landkreis in Absprache mit dem Schulamt. Die Information erfolgt per Radiodurchsage. Im Internet können sie Sich ebenfalls informieren unter:
www.vmz-niedersachsen.de
Schulunfälle, die einen Arztbesuch zur Folge haben, müssen der Gemeindeunfallversicherung gemeldet werden. Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass Sie jeden im Zusammenhang mit einem Schulunfall durchgeführten Arztbesuch umgehend im Sekretariat melden.
Die Vergleichsarbeiten werden im Rahmen des länderübergreifenden Projekts VERA (VERgleichsArbeiten , an dem alle Länder beteiligt sind, vorbereitet und durchgeführt. Die wissenschaftliche Begleitung erfolgt durch die Universität in Landau (Prof. Hosenfeld). Informationen zu den Vergleichsarbeiten finden Sie im Internet unter der Adresse:
www.projekt-vera.de
www.landeselternrat-nds.de
(Informationen über Aufgaben, Mitgleider, Beschlüsse des Landeselternrates und vieles mehr)
www.mk.niedersachsen.de
(aktuelle Pressinfo des Kultusministeriums, Gesetze/Erlasse und Verordnungen der einzelnen Schultypen unter Schule->Unsere Schulen)
www.schure.de
(NSchG, Erlasse und Verordnungen)
www.nibis.de
Niedersächsischer Bildungsserver, hier findet man unter anderem die gültigen Curricula/Rahmenrichtlinien unter CuVo
(Infos über alle Themenbereiche zum Thema Bildung, insbesondere geeignet zum Überblick über alle Bundesländer)
VertreterInnen der Kindertagesstätte "Kunterbunt" (Isernhagen NB), der Kindertagesstätte "St. Marien" (Isernhagen KB) und VertreterIinnen des Kollegiums der Grundschule Auf dem Windmühlenberge haben einen Kooperationskalender erstellt, der regelmäßig und erfolgreich evaluiert und durchgeführt wird. Diese Zusammenarbeit erfolgt gemäß den rechtlichen Vorgaben des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), §6 Abs.1 und des Erlasses "Die Arbeit in der Grundschule" vom 03.02.2004, Nr.3. Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte die Schulleitung.
Seit Januar 2011 können bedürftige Schülerinnen und Schüler Zuschüsse für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erhalten - zusätzlich zum monatlichen Regelbedarf. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Jobcentern sowie den Sozialämtern/der Wohngeldstelle der Städte und Gemeinden zur Verfügung. Ausführliche Hinweise zum Bildungs- und Teilhabepaket sowie Antragsformulare zum Download finden Sie außerdem unter: www.hannover.de/bildungspaket.
Seit 2012 findet eine enge Zusammenarbeit zwischen VertreterInnen der weiterführenden Schulen und der Grundschule statt. In einem gemeinsam verabschiedeten Kooperationskalender finden SchulleiterInnen-Treffen der verschiedenen Schulformen und Treffen der jeweiligen FachkonferenzleiterInnen statt. Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte unsere Schulleitung.
Gemäß den rechtlichen Vorgaben, Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), §6 Abs.1 und Erlass "Die Arbeit in der Grundschule" vom 03.02.2004, Nr.3, haben jeweils Vertreterinnen der K A "Kunterbunt", der K A "St. Marien" und Vertreterinnen des Kollegiums der Grundschule einen Kooperationskalender erstellt, der regelmäßig und erfolgreich evaluiert und durchgeführt wird. Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte die Schulleiterin Frau Oppermann.
Am Ende eines jeden Schulhalbjahres sowie am Ende des Schuljahres erhalten die Kinder ein Zeugnis über ihre Leistungen. Die Kinder des ersten Jahrgangs erhalten erst am Ende des Schuljahres ein Zeugnis.